Verband der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer e.V.
Satzung
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© 2011 Verband der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer e.V.

Satzung des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer e.V.


§ 1  Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Verband der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer e.V. - VKSG - und hat seinen Sitz in 10369 Berlin, Geschäftsstelle: Bezirksverband der Kleingärtner Berlin Prenzlauer Berg e.V. (am Volkspark Prenzlauer Berg).
(2) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Registriernummer 16671 Nz eingetragen.
(3) Der Wirkungsbereich des Verbandes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Verband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Der Verband wirkt im Sinne der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechte als parteipolitisch und konfessionell unabhängige Interessenvertretung der Kleingärtner, Siedler sowie Natur- und Gartenfreunde.
(2) Der Verband setzt sich für ein modernes Kleingarten- und Erholungswesen, für die dauerhafte Erhaltung bestehender sowie für die Schaffung neuer Anlagen ein. Grundanliegen ist die Sicherung sozial verträglicher Lösungen für die Pacht- und Nutzungsverhältnisse von Grundstücken zur kleingärtnerischen Nutzung, zur Freizeitgestaltung und Erholung, zum Wohnen im Grünen und zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne der Agenda 21 als existentielle Lebensgrundlage. Er tritt für die Sicherung der Bestands-, Besitz- und Eigentumsrechte ein.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- das Zusammenwirken mit parlamentarischen Vertretungen, der Regierung der Bundesrepublik  Deutschland, den Regierungen der Bundesländer, den Kommunalorganen und ihren Vereinigungen zur Förderung des Kleingarten- und Erholungswesens sowie zur Wahrung der Interessen der Mitglieder;

- die aktive Mitwirkung bei der Durchsetzung und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Entwicklung und den Schutz des Kleingarten- und Erholungswesens;

- das Zusammenwirken mit Vereinen und Verbänden;
- die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, im Sinne der Agenda 21;
- die Pflege des kulturellen Erbes, wie die Wahrung der Traditionen der Kleingartenbewegung und des Erholungswesens; die Bewahrung alter Pflanzensorten und -arten als kulturelles Erbe, den Schutz von Flora und Fauna sowie die Unterstützung der Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen;
- die Förderung des Kleingartenwesens, vorallem zur Wahrung seiner ökologischen, sozialen, kulturellen und städtebaulichen Funktion.
- die fachliche Beratung und Schulung der Mitglieder;
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial an die Mitglieder, Durchführung von Vorträgen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, die geeignet sind, die Mitglieder umfassend zu informieren, sowie das Wirken des Verbandes in der Öffentlichkeit, einschließlich der Medien,darzustellen.
(5) Der Verband organisiert die juristische und anwaltliche Beratung seiner Mitglieder im Sinne des Verbandszweckes.

§ 3  Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können Verbände, Vereine und Vereinigungen aus allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland werden, die die Satzung des Verbandes anerkennen und mit ihrem Wirken die Verbandsaufgaben aktiv durchsetzen.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu erklären, bei Bestehen von Landes- oder Regionalverbänden gegenüber deren Vorständen, die über die Aufnahme entscheiden Dem Antrag ist die Satzung beizufügen sowie bei eingetragenen Vereinen eine Kopie der Eintragung in das Vereinsregister. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des Beitrages wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft im Verband schließt die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen und Verbänden nicht aus, sofern sie den Zielen des Verbandes nicht entgegenstehen, bzw. gleichartige Mitgliedsschaftsverhältnisse darstellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitgliedsvereins. Der Austritt ist schriftlich unter Angabe der Gründe bis zum 30. Juni des Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
(5) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes bzw.der Vorstände der Landes- oder Regionalverbände, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstößt, sich verbandsschädigendes Verhalten zu Schulden kommen lässt, Beschlüsse der Verbandsorgane missachtet oder nicht erfüllt und wenn es trotz Mahnung die finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit begleicht. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den das Präsidium in seiner nächstfolgenden Tagung beschließt.
(6) Das Präsidium kann eine Ordnung beschließen, wonach Mitglieder und Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, geehrt werden.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht:
  a) entsprechend der Satzung an den Angelegenheiten des Verbandes mitzuwirken,
  b) Anträge und Vorschläge einzubringen,
  c) die Unterstützung des Verbandes gemäß der Satzung in Anspruch zu nehmen und
  d) am Verbandstag mit beschließender Stimme teilzunehmen.
(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
  a) die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten und durchzuführen sowie die Ziele und Aufgaben des Verbandes aktiv zu fördern,
  b) allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband termingemäß nachzukommen.

§ 4  Landes- und Regionalverbände / Beobachter
(1) Die Vereine können sich in den Bundesländern zu Landes- oder Regionalverbänden zusammenschließen, die dann ihre Mitglieder im VKSG vertreten.
(2) Auf der Ebene der Landes- oder Regionalverbände können die Mitglieder ab drei Vereinen entsprechend ihren speziellen Interessen Fachgruppen bilden. Bei Bestehen von Fachgruppen in mindestens drei Bundesländern kann das Präsidium zentrale Fachgruppen bilden. Die Fachgruppen wählen Delegierte zu den Landes- oder Regionalverbandstagen und zum Verbandstag entsprechend dem Delegiertenschlüssel nach § 7 Abs. 3 und der Wahlordnung des Präsidiums.
(3) Die Landes- und Regionalverbände arbeiten auf der Grundlage einer Satzung, die die Ziele des Verbandes unterstützt.
(4) Das Präsidium und die Landes- und Regionalverbände können Vereine als Beobachter zulassen, wenn diese die Verbandsarbeit unterstützen wollen und den Beitrag für Beobachter entsprechend der Finanzordnung des Präsidiums entrichten. Die Beobachter haben beratende Stimme. Wenn die Beobachter innerhalb von zwei Jahren keinen Antrag auf Mitgliedschaft im Verband stellen, erlischt der Beobachterstatus.

§ 5  Finanzielle Mittel des Verbandes
(1) Der Verband finanziert sich aus:
  a) Beiträgen,
  b) Umlagen,
  c) Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Organisationsmaterialien,
  d) Zuwendungen, Sammlungen und Stiftungen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten. Das Präsidium beschließt über die Finanzordnung des Verbandes.
(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verband besteht kein Anspruch auf Verbandsvermögen.
(4) Die Nachweisführung über die finanziellen und materiellen Mittel des Verbandes hat nach kaufmännischen Regeln revisionssicher zu erfolgen.

§ 6  Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind:
  a) der Verbandstag,
  b) das Präsidium,
  c) der Geschäftsführende Vorstand,
  d) der Kassenprüfungsausschuss
  e) die nach § 10 gebildeten Arbeitsgruppen und Kommissionen.
(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt.

§ 7  Der Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Verbandes.
(2) Der Verbandstag ist vom Präsidium mindestens einmal in drei Jahren, oder wenn 1/3 der Mitglieder seine Durchführung schriftlich verlangt, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums, des Geschäftsführenden Vorstandes, den Vorsitzenden der Landes- bzw. Regionalverbände und den auf je 200 angefangene Mitglieder 1 zu wählender Delegierter zusammen. Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung des Präsidiums.
(4) Dem Verbandstag obliegt, soweit an anderer Stelle der Satzung nicht schon Aufgaben genannt sind:
  a) die Bestätigung des Geschäftsberichtes des Präsidiums,
  b) die Bestätigung des Finanzberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,
  c) die Entlastung des Präsidiums,
  d) die Wahl, des Präsidiums, und des Geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenprüfungsausschusses,
  e) die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsveränderungen,
  f) die Beschlussfassung über Darlehen und Umlagen.

§ 8  Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet den Verband zwischen den Verbandstagen. Es setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den vom Verbandstag gewählten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium bereitet die Verbandstage vor. Es organisiert die Durchführung der Beschlüsse des Verbandestages, soweit nicht der Geschäftsführende Vorstand zuständig ist.
(3) Das Präsidium tagt mindestens zweimal jährlich, soweit nicht zwischenzeitlich eine Tagung erforderlich ist. Es ist auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes oder auf Verlangen von zwei Drittel der Präsidiumsmitglieder durch den Präsidenten einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums und des Geschäftsführenden Vorstandes können zwischen den Verbandstagen wegen Nichterfüllung ihrer Aufgaben oder auf Antrag aus persönlichen Gründen durch das Präsidium abgewählt werden. Das Präsidium kann Nachwahlen durchführen ( Kooptierungen ).Diese Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung des Verbandstages.
(5) Das Präsidium arbeitet auf der Grundlage einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Erforderliche Ausgaben in Ausübung des Amtes werden vergütet. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9  Der Geschäftsführende Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Verbandes zuständig und verantwortlich. Er besteht aus
- dem Präsidenten,
- dem 1. Vizepräsidenten,
- den Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer sowie
- weiteren vom Präsidium gewählten Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident, der 1. Vizepräsident, die Vizepräsidenten sowie der Schatzmeister. Sie vertreten jeder allein den Verband im Rechtsverkehr. Sie können andere Personen mit der Vertretung bevollmächtigen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand kann, wenn es die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erfordert, einen Geschäftsführer bestellen, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums und des Geschäftsführenden Vorstands teilnimmt sowie aus Mitteln des Verbandes eine Geschäftsstelle einrichten und Mitarbeiter einstellen.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet mit den Vorsitzenden der Vereine, der Fachgruppen, Arbeitsgruppen und Kommissionen zusammen, leitet sie an und erarbeitet Standpunkte zur Sicherung der Interessen der Mitglieder. Er organisiert Sprechstunden für die Mitglieder.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und tritt in der Regel mindestens einmal in zwei Monaten zusammen, wenn die Belange des Verbandes nicht eine zwischenzeitliche Tagung erfordern.
(6) Die Tagungen werden vom Präsidenten oder im Wechsel vom 1. Vizepräsidenten oder von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
(7) Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vizepräsidenten.
(8) Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ruht, wenn es sich verbandsschädigendes oder satzungswidriges Verhalten zu Schulden kommen lässt. Der Beschluss ist mit einem Antrag auf Entzug der Wahlfunktion verbunden, dem eine Stellungnahme der/des Betroffenen beizufügen ist. Über den Antrag entscheidet die nächste Sitzung des Präsidiums.

§ 10  Der Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus einem Sprecher und zwei Prüfern. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Buchung sowie die zweckmäßige Mittelverwendung zu prüfen.
(2) Der Kassenprüfungsausschuss erstattet dem Verbandstag, jährlich dem Präsidium und auf Verlangen dem Geschäftsführenden Vorstand Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen.
(3) Der Kassenprüfungsausschuss fertigt von den Prüfungen Protokolle an, die dem Geschäftsführenden Vorstand übergeben und, wenn erforderlich, dem Präsidium vorgelegt werden.

§ 11  Arbeitsgruppen und Kommissionen
(1) Das Präsidium und der Geschäftsführende Vorstand können zur Durchführung bestimmter Aufgaben des Verbandes Arbeitsgruppen und Kommissionen berufen und geeignete Fachleute außerhalb des Verbandes mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betrauen.
(2) Die Arbeitsgruppen und Kommissionen werden von ihren Vorsitzenden geleitet, die vom Präsidium oder dem Geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und Kommissionen nehmen an der Tagung des Präsidiums bzw. des Geschäftsführenden Vorstandes teil, wenn Probleme, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppe oder Kommission betreffen beraten und entschieden werden.

§ 12  Leitung des Verbandestages, der Tagungen des Präsidiums und des             Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Verbandstag, die Tagungen des Präsidiums und des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.
(2) Vom Verbandstag, den Tagungen des Präsidiums sowie des Geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 13  Schlussbestimmungen
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschlussfassung des Verbandstages mit ¾ der anwesenden Delegierten.
(2) Nach Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen und Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder ist das verbleibende Vermögen des Verbandes für weitere gemeinnützige Zwecke bereitzustellen.
(3) Die Satzung wurde vom 1. Verbandstag am 24. Juli 1995 beschlossen und vom 3. Verbandstag am 20. April 2001 geändert und in der vorstehenden Fassung bestätigt. Der Geschäftsführende Vorstand wurde mit der Einarbeitung der Änderungen in die Satzung beauftrag und ermächtigt, erforderliche Formulierungsänderungen, die sich nach Anforderung des Registergerichtes bzw. des Finanzamtes zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit ergeben, vorzunehmen und in die Neufassung einzuarbeiten.